Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern,
wenn das Eigentum oder ein Lizenzrecht am Programm erworben wird. Lizenzrechte an Software sind Wirtschaftsgüter, die nur linear
abgeschrieben werden dürfen. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder
Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für
die Software von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.
Sofern das vorhandene Softwaresystem regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang
entstehenden eigenen Personalkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. |