Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.

(Mit-)Unternehmer ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Bei Handelsvertretungen wird entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt.

Häufig sind hier in der Praxis Konstellationen anzutreffen, bei denen ein Ehepartner (meistens die Ehefrau) nach außen hin als Unternehmer (Strohmann) fungiert, während der andere Ehepartner (der Ehemann) die unternehmerische Initiative ergreift, alle Entscheidungen trifft und auch über das Vermögen des Unternehmens verfügt. Bei einer Handelsagentur, die in Form eines Familienbetriebs geführt wird, kommt es demnach darauf an, wer hauptsächlich Unternehmerinitiative ergreift. Entsprechend sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 4.11.2004 (III R 21/02) die Einnahmen nicht dem "Strohmann", sondern dem Ehemann zuzuordnen und von ihm auch zu versteuern.

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