| Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung | ||||
| Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung
der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem
Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch
mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war. Wie der BFH ferner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf. In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein. Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |