Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.

Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde. Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.

Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.

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