Keine heilberufliche Tätigkeit bei medizinischem Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen

In zunehmender Zahl bieten Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) an. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor. Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios.

Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit. Aus dem MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies soll auch dann gelten, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

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