Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.11.2003 (V R 59/02) entschieden, dass ein
Unternehmer, der sich für eine gewisse Zeit zum Unterlassen eines Wettbewerbs gegen eine Vergütung verpflichtet, die nicht als
geringfügig angesehen werden kann, eine sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Die Vergütung für die gesamte
Unterlassungsleistung unterliegt im Jahr der Vereinnahmung der Umsatzsteuer.
Im Streitfall verpflichtete sich der Unternehmer für eine Dauer von fünf Jahren gegen eine Vergütung auf einen
Wettbewerbverzicht. Der entgeltliche Verzicht auf eine unternehmerische Betätigung ist nach Auffassung der BFH-Richter eine
unternehmerische Tätigkeit. Die Argumente des Klägers, es handele sich nicht um eine nachhaltige Tätigkeit, sondern um einen
einmaligen Verzicht, da er nicht beabsichtige, sich in weiteren Fällen gegen Vergütung einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen, wobei
der Wettbewerbsverzicht auch in keinem engen Zusammenhang mit seiner sonstigen unternehmerischen Betätigung stehe, ließen die
Richter nicht gelten. |