Gehalt des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Kürzung
des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage), seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, dann ist im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 3.12.2003 (XI R 11/03) lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen.

Der Arbeitslohn des Geschäftsführers ist bei der Kürzung nicht einzubeziehen, da er die Kosten für die Zukunftssicherung im Gegensatz zu seiner Ehefrau alleine tragen muss. Damit wird ein Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gleich gestellt mit Steuerpflichtigen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Diese seit Jahren umstrittene Problematik ist nun geklärt
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