| Bewirtungsrechnung: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen legen |
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| Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem
Anlass können seit dem 1.1.2004 nur noch zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Daran sind allerdings
einige Auflagen geknüpft. So sind beispielsweise zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung folgende Angaben
unentbehrlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. So genügen allgemein gehaltene Angaben wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung" diesen Anforderungen nicht. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Übersteigt die Rechnung einen Betrag von 100 Euro, so muss sie auf den Namen des bewirtenden Unternehmens lauten. Ferner muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, um zum Betriebsausgabenabzug zugelassen zu werden. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert zu bezeichnen. Die Angaben "Speisen und Getränke" und die Gesamtsumme reichen nicht aus! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.2.2004 (IV R 50/01) entschieden, dass Rechtsanwälte die erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. Das Gesetz verlangt konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit überprüft werden kann, ob die Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen ist. Zwar unterliegt der Rechtsanwalt einer Schweigepflicht, deren Verletzung auch strafbar ist. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten wird jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt wird. Der Rechtsanwalt braucht aber nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Findet das Geschäftsessen z. B. im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, ist ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich. |
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