| Wird ein vor dem Privathaus abgestellter betrieblicher Pkw gestohlen,
stellt die Schadensersatzleistung der Versicherung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine (ertragsteuerpflichtige) Betriebseinnahme dar.
Die Versicherungsleistung kann nicht gewinnneutral verbucht werden, weil am darauf folgenden Tag eine Privatfahrt geplant ist. Die
Abstellzeiten sind weder der betrieblichen noch der privaten Nutzung zuzuordnen. Die Frage, ob die Versicherungsleistung zumindest anteilig
in Höhe der privaten Nutzung als Privateinnahme zu erfassen wäre, blieb im Verfahren offen. |