Ab 1.7.2004 sind Änderungen bei der "Rechnungsausstellung" und der "Umsatzsteuer" zwingend zu beachten

Rechnungsausstellung

Seit dem 1.1.2004 (mit einer Übergangsregelung bis zum 30.6.2004) müssen Rechnungen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, zwingend die im Gesetz vorgegebenen Angaben enthalten. So muss ab dem 1.1.2004 in der Rechnung neben weiteren Angaben die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein. Die übrigen Verschärfungen – wie z. B. die fortlaufende Rechnungsnummer – gelten durch die Übergangsregelung erst ab 1.7.2004.

Umsatzsteuer

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist seit dem 1.4.2004 auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert worden. Von dieser Regelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen nicht betroffen.

Nachdem das Bundesfinanzministerium bis zum 30.6.2004 eine Übergangsregelung zur Vermeidung von Härten geschaffen hat, sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, nunmehr ab dem 1.7.2004 verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären. Sie haben – unter weiteren Voraussetzungen – ein korrespondierendes Vorsteuerabzugsrecht.

Ab dem 1.7.2004 gelten – sowohl für die "Rechnungsausstellung" wie auch für die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" – nur noch die neuen Regelungen.


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