Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nicht mehr möglich. Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Demnach können Haushaltsgemeinschaften mit einem nicht ehelichen Partner für den Entlastungsbetrag schädlich sein. Aber auch wenn Kinder über 18, für die es keinen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld (mehr) gibt, im Haushalt wohnen, fällt der Entlastungsbetrag weg.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Anmerkung: Bei Lohnsteuerkarten, die noch im Jahre 2003 ausgestellt wurden, ist für Steuerpflichtige, die den damaligen Haushaltsfreibetrag in Anspruch nehmen konnten, die Steuerklasse II nach damals geltendem Recht eingetragen, das im Jahr 2004 in vielen Fällen nicht mehr zutrifft. Sie müssen die Lohnsteuerkarte berichtigen lassen. Für die Lohnsteuerkarte 2005 sind Steuerpflichtige verpflichtet, bis zum 20.9.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde zu versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen.


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