| Der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
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Durch die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nicht mehr möglich. Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der
Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anmerkung: Bei Lohnsteuerkarten, die noch im Jahre 2003 ausgestellt wurden, ist für Steuerpflichtige, die den damaligen Haushaltsfreibetrag in Anspruch nehmen konnten, die Steuerklasse II nach damals geltendem Recht eingetragen, das im Jahr 2004 in vielen Fällen nicht mehr zutrifft. Sie müssen die Lohnsteuerkarte berichtigen lassen. Für die Lohnsteuerkarte 2005 sind Steuerpflichtige verpflichtet, bis zum 20.9.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde zu versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen. |
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