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Das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 enthält u. a. auch völlig unerwartete Kürzungen der
erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %. So werden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der
Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von
Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die Kürzungen können zu einer
erheblichen Mehrbelastung führen, insbesondere wenn dadurch eine Wertstufe des Steuertarifs überschritten wird. Die neuen
Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003. Eine Übergangsregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
An der Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des HBeglG bestehen wie aus der Fachliteratur zu entnehmen ist
erhebliche Zweifel. Das Bundesfinanzministerium gab jedoch mit Schreiben v. 12.3.2004 seine gegenteilige Auffassung bekannt. Diesbezügliche
Einsprüche werden daher zurückgewiesen, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden wohl keinen Erfolg haben.
Steuerpflichtigen und ihren Beratern bleibt lediglich der Klageweg.
Wie bei so vielen anderen Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel stellt sich auch diesmal zusätzlich die Frage, ob nicht ein Verstoß
gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, da die neuen Regelungen erstmals am 16.12.2003 (Tag der Beschlussfassung des
Vermittlungsausschusses) nachzulesen waren. Zu diesem Zeitpunkt konnten diejenigen, die schon Übertragungsvereinbarungen abgeschlossen
hatten, die als Übergabezeitpunkt den 1.1.2004 oder einen späteren Zeitpunkt vorsahen, nichts mehr unternehmen, um die Anwendung
des neuen Rechts auszuschließen. |