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Ab dem 1.7.2004 müssen Arbeitgeber durch In-Kraft-Treten des § 8a des Altersteilzeitgesetzes bei
Altersteilzeitvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzsicherung vornehmen. Dies ist gerade für die Unternehmen
von Bedeutung, die sog. Blockmodelle praktizieren, bei denen der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit zunächst über drei Jahre
normal weiterarbeitet und dabei ein Guthaben anspart, aus dem dann während der sich anschließenden gleich langen
Freistellungsphase sein Gehalt weitergezahlt wird.
Hier sieht das Gesetz vor, dass eine geeignete Insolvenzsicherung vorzunehmen ist, wenn ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den dreifachen
Betrag des Regelarbeitsentgelts, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtversicherungsbeitrag übersteigt.
Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber
regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.
Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Geeignete Insolvenzsicherungen sind beispielsweise Bankbürgschaften, dingliche Sicherheiten zugunsten des Arbeitnehmers und
Versicherungsmodelle. Die bislang häufig praktizierten Sicherungen, wie z. B. bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen
Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte,
gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes. |