Sicherung für Altersteilzeitguthaben ab dem 1.7.2004

Ab dem 1.7.2004 müssen Arbeitgeber durch In-Kraft-Treten des § 8a des Altersteilzeitgesetzes bei Altersteilzeitvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzsicherung vornehmen. Dies ist gerade für die Unternehmen von Bedeutung, die sog. Blockmodelle praktizieren, bei denen der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit zunächst über drei Jahre normal weiterarbeitet und dabei ein Guthaben anspart, aus dem dann während der sich anschließenden gleich langen Freistellungsphase sein Gehalt weitergezahlt wird.

Hier sieht das Gesetz vor, dass eine geeignete Insolvenzsicherung vorzunehmen ist, wenn ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den dreifachen Betrag des Regelarbeitsentgelts, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtversicherungsbeitrag übersteigt. Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.

Geeignete Insolvenzsicherungen sind beispielsweise Bankbürgschaften, dingliche Sicherheiten zugunsten des Arbeitnehmers und Versicherungsmodelle. Die bislang häufig praktizierten Sicherungen, wie z. B. bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes.


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