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Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen
zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers
stehende unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich zur
Vermeidung von Missbrauch auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist.
Ist eine Reorganisation von dauerhafter Natur und nicht nur vorgeschoben, so besteht ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer Änderungskündigung.
Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte,
auf die Reorganisation zu verzichten. (BAG-Urt. v. 22.4.2004 2 AZR 385/03) |