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In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beantragte eine Lagerarbeiterin, im Anschluss an ihren
Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8.00 bis 12.00 Uhr
festzulegen. Für den "Wareneingang wurde der Arbeitsbeginn auf 6.00 Uhr und für den "Warenausgang" auf 8.00
Uhr festgelegt. Der Arbeitgeber ordnete die Lagerarbeiterin dem "Wareneingang" zu und erklärte sich mit der Verringerung der
Arbeitszeit einverstanden. Der gewünschte Arbeitsbeginn von 8.00 Uhr lehnte er wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter
Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte
Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit kann ein
betrieblicher Grund im Sinne dieses Gesetzes sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn
keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit
oder andere Auswirkungen berührt werden.
In ihrer Begründung führten die Richter an, dass weder festgestellt wurde, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende
Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Arbeiterin Störungen des Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven
Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt wurden. (BAG-Urt. v. 16.3.2004 9 AZR 323/03) |