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Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in
bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner
rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen
gedrängt zu werden.
Soweit es um rechtsgeschäftliche Erklärungen anlässlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist es Sinn
und Zweck dieses Widerrufsrechts, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu
vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und
Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung
und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber
dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob einem Käufer dieses Widerspruchsrecht auch zusteht, wenn der Kauf auf
einer Verbrauchermesse getätigt wurde. Hier entschieden die Richter, dass es nur dann zum Tragen kommt, wenn die Messe als
Freizeitveranstaltung bewertet werden kann. Liegen die Angebotsschwerpunkte trotz eines täglichen unterhaltsamen Beiprogramms eindeutig
im gewerblichen Bereich, was vom Durchschnittsbesucher nicht übersehen werden kann, handelt es sich um eine Veranstaltung, die nicht
dem freizeitlichen Bereich zugeordnet werden kann und daher nicht unter das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften fällt.
(BGH-Urt. v. 28.10.2003 X ZR 178/02) |