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Viele Urlaubsreisende schließen bei der Buchung entsprechende Versicherungen ab, die dann eintreten,
wenn beispielsweise die Reise nicht angetreten werden kann (Reiserücktrittskostenversicherung) oder der Urlauber aus gesundheitlichen
Gründen die Heimreise antreten muss (Reiseabbruchversicherung). In einem Fall aus der Praxis gewährte eine Versicherung nach ihren
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen (z. B. wegen
unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reiseteilnehmers) mit folgenden Leistungen: Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und
des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung (sowie für die erkrankte Person wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Preis
der abgebrochenen Reise).
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten hier zu entscheiden, ob bei einer Pauschalreise bei Eintritt des Versicherungsfalles der anteilige
Pauschalpreis zugrunde zu legen ist oder ob u. U. Teile wie z. B. der Rückflug herausgerechnet werden dürfen.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass es für den Versicherungsnehmer, der eine Reiseabbruchversicherung für eine Pauschalreise
abgeschlossen hat, nahe liegend ist, dass für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung auch der Pauschalpreis maßgeblich ist.
Eine Pauschalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes Merkmal ist aber, dass diese vom Veranstalter zu einer
einzigen Reiseleistung zusammengefasst werden.
Weiterhin führten die Richter aus, dass eine Reiseabbruchversicherung den Reisenden gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen
absichern soll, der ihm entsteht, wenn er die Reise abbrechen muss. Bei einer Flugpauschalreise ist der Flug untrennbarer Bestandteil der
Reise und damit auch des Reisepreises. Muss diese Reise abgebrochen werden, stellen die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz
oder teilweise nutzlose Aufwendungen dar. (BGH-Urt. v. 28.1.2004 IV ZR 65/03) |