|
Kommt es bei Arbeiten an einer Computeranlage zu Datenverlusten, stellt sich die Frage, ob hier die
beauftragte Firma haftbar gemacht werden kann.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass es zumindest im gewerblichen Anwendungsbereich heute zu den vorauszusetzenden
Selbstverständlichkeiten gehört, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet.
Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muss sich der Werkunternehmer erkundigen und gegebenenfalls darüber vergewissern, ob
die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspricht. Daher kann davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen,
welches seine Datensicherung völlig unzulänglich vom Computerfachmann jedoch nicht erkennbar durchführt, im
Falle eines Datenverlustes, den daraus resultierenden Schaden selbst tragen muss. (OLG Hamm, Urt. v. 1.12.2003 13 U 133/03) |