| Konkurrenztätigkeit Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung | ||||
| Eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig bzw. Gewerbe wie der Arbeitgeber
auch wenn sie unentgeltlich ausgeführt wird stellt i. d. R. einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
dar. Es liegt jedoch erst dann eine verbotene Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers vor, wenn sie durch den Umfang und die Intensität die Interessen des Arbeitgebers in seinem Marktbereich spürbar beeinträchtigt. Hinnehmen muss der Arbeitgeber i. d. R. einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine Freundschaftsdienste in seinem Marktbereich, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt werden. Mangels spürbarer Beeinträchtigungen der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers kann in solchen Fällen nicht von einer verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit ausgegangen werden. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.12.2002 5 Sa 299b/02; rkr.) |
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