Auszubildende (Azubi) sind nach dem Berufsbildungsgesetz für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Azubi die Vergütung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des
Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit bei volljährigen Azubis nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen und somit
nicht zu vergüten.
Eine entsprechende Anrechnungsvorschrift findet sich lediglich im Jugendarbeitsschutzgesetz und ist demnach nur auf Auszubildende unter 18
Jahre anzuwenden. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 6 AZR 537/01)
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