Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb

Für Unternehmen, die in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen - sog. Kleinbetriebe -, gelten nicht die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes. Daher bedarf eine Kündigung in einem Kleinbetrieb zu ihrer Wirksamkeit keines besonderen Grundes. Sie kann jedoch nach Meinung der Richter des Bundesarbeitsgerichts nach Treu und Glauben unter weiteren Voraussetzungen unwirksam sein.

Stützt sich beispielsweise der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzbedürftiger als vergleichbare nicht gekündigte Arbeitnehmer ist. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 672/01)


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