Widerruf von freiwilligen sozialen Leistungen

Viele Unternehmen entschließen sich ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitsentgelt so genannte freiwillige soziale Leistungen (z. B. die Zahlung einer Jubiläumszuwendung) zu gewähren. Diese Entscheidungen werden in aller Regel in einer Phase positiver wirtschaftlicher Entwicklung getroffen. In wirtschaftlich angespannter werdenden Zeiten überlegt sich jedoch manch ein Unternehmer die Zusage dieser Leistungen zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist allerdings nicht in jedem Fall ohne Weiteres möglich.

In einem Urteil entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass die Bezeichnung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" – z. B. aus Anlass eines Jubiläums – nicht den Schluss zulassen, dass die Zusage unter einem Widerrufsvorbehalt steht. Diese Bezeichnung bringt nach Auffassung der Richter für den Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, sich grundsätzlich frei von der gegebenen Zusage zu lösen. Vielmehr kann die Aussage auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein.

Es empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber, in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern unmissverständlich deutlich zu machen, wenn er sich den Widerruf einer zugesagten Sozialleistung vorbehalten, also eine vertragliche Bindung verhindern will. So kann er beispielsweise die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen. (BAG-Urt. v. 23.10.2002 – 10 AZR 48/02)


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