| Zeitmietverträge nach neuem Mietrecht | ||||
Der rechtliche Rahmen von Zeitmietverträgen, die ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit begründen,
ist mit dem Mietrechtsreformgesetz grundlegend umgestaltet worden. Demnach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur noch dann
eingegangen werden,
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Bei verspäteter Mitteilung kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung fordern. Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund sogar, steht dem Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zu. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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