| Hinweispflicht auf eine drohende Gefährdung bei einer Flugpauschalreise | ||||
| Aufgrund des Klimas und der geographischen Lage kann es in einigen Feriengebieten zu einer Gefährdung
der Reisenden durch Naturkatastrophen (z. B. Hurrikan, Erdbeben usw.) oder kriegerischen Auseinandersetzungen kommen. Dabei stellt sich die
Frage, inwieweit dem Reiseveranstalter eine Hinweispflicht obliegt, den Reisenden eine drohende Gefährdung mitzuteilen. In diesem Zusammenhang führten die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil aus, dass z. B. bei einem Hurrikan schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der Reisenden darstellt und nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko" fällt, jedenfalls wenn sie sich bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert habe. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters besteht deshalb schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. (BGH-Urt. v. 15.10.2002 X ZR 147/01) Anmerkung für Reisen in Krisengebiete: Über die aktuelle Sicherheitslage der ausgewählten Länder informiert Sie das Auswärtige Amt im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de unter der Rubrik "Länderinfos". |
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