Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger mit Eigenheim

Die Rechtsordnung bürdet ihren Bürgern auf, ihre nächsten Angehörigen finanziell zu unterhalten, wenn diese hierzu nicht selbst in der Lage sind. Dieser Verpflichtung soll durch die Möglichkeit der steuerlichen Abziehbarkeit des am notwendigen Bedarf ausgerichteten Unterhalts Rechnung getragen werden.

Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten – von minderjährigen Kindern abgesehen – grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. auch durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen. Die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger sein Vermögen in Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Kunstgegenständen oder anderweitig angelegt hat.

Grundsätzlich ist auch ein selbst genutztes Eigenheim anzusetzen, und zwar mit dem Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wenn dieses Eigenheim vom ihm allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tod als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt wird. (BFH-Urt. v. 12.12.2002 – III R 41/01)

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