Keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten

Das Finanzgericht München hat mit Beschluss v. 25.01.2003 (14 V 3486/02) entschieden, dass der seit dem 1.4.1999 geltende Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Steuer gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, soweit in der Rechnung angemessene, betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen des Steuerpflichtigen aufgeführt sind.

Nach den EG-Richtlinien dürfen die Mitgliedstaaten die Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie (1.1.1979) in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Weitere Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, abgesehen von denjenigen, die in der 6. EG-Richtlinie selbst vorgesehen sind, sind nicht zulässig. Dies gilt für den durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Vorsteuerausschluss, der sich auf einkommensteuerlich nicht abziehbare Aufwendungen bezieht (darunter fällt auch der 20 %ige Anteil der Bewirtungskosten). Darüber hinaus verstoßen auch weitere, zum 1.4.1999 eingeführte Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug gegen Gemeinschaftsrecht. Es geht hierbei um den Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals, wenn sie eindeutig für das Unternehmen des Steuerpflichtigen angefallen sind, sowie aus den betrieblich veranlassten Umzugskosten. Steuerpflichtige können künftig die Vorsteuern aus Bewirtungsaufwendungen, soweit auch alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, unter Hinweis auf den Finanzgerichtsbeschluss in voller Höhe geltend machen.

Anmerkung: Der BFH hat bereits bei der Regelung über den Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten den Verstoß gegen die EG-Richtlinien festgestellt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung können sich die Unternehmer auf das günstigere Gemeinschaftsrecht direkt berufen.

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