| Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax | ||||
| Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.7.2002 (V R 31/01) kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per
Telefax wirksam übermittelt werden. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung sowohl auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie auch auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum. Anmerkung: Bei Telefaxübermittlungen können sich trotz modernster Technik Übermittlungsfehler einschleichen, die sich, wenn die Umsatzsteuer-Anmeldung nicht rechtzeitig abgegeben wird, zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken. Hier sollte auf jeden Fall das Übermittlungsprotokoll des Faxgerätes überprüft und aufbewahrt werden. |
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