| Ermittlung des angemessenen Tantiemeprozentsatzes erforderlich | ||||
| Das Finanzgericht Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil v. 29.10.2002 klargestellt, dass für
die Frage der Anerkennung der Gewinntantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Beachtung der sog.
25/75-%-Regel allein nicht ausreicht. Vielmehr muss der unter Berücksichtigung der angemessenen Obergrenze von 25 % der Gesamtbezüge
errechnete Tantiemeanteil in einem weiteren Schritt ins Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresüberschuss, der laut Prognose zu
erwarten ist, gesetzt werden. Daraus ergibt sich der angemessene Tantiemeprozentsatz, der vertraglich festzulegen ist. Er liegt dann jedes
Jahr der Berechnung der Tantieme zugrunde. Die Gewinnprognosen sind jedoch regelmäßig zu überprüfen und die
Tantiemeprozentsätze dementsprechend neu anzupassen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass bei einem Gewinnrückgang der ehemals vereinbarte Tantiemeprozentsatz eine unerwünschte Begrenzung der Tantieme vorschreibt. Im Entscheidungsfall betrug der angemessene Tantiemeprozentsatz 5,5 % (= angemessene Tantieme 50.000 DM, Gewinnprognose 900.000 DM). Da jedoch im Streitjahr der Gewinn stark zurückgegangen war, und zwar auf nur noch 240.000 DM, ergab sich eine angemessene Tantieme von 13.000 DM (5,5 % x 240.000 DM). Der Kläger hätte den Tantiemeprozentsatz aufgrund des abzusehenden Gewinnrückgangs anpassen müssen. Der neue, schriftlich festzulegende Prozentsatz hätte z. B. 16,6 % (= 50.000 DM, neue Gewinnprognose 300.000 DM) betragen können. |
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