Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen
nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 16.10.2002 (XI R 41/99) klar, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Aufwendungen für eine Altersvorsorge sowie für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn von den Vorsorgeaufwendungen selbstständig tätiger, nicht pflichtversicherter Steuerpflichtiger im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern nur ein geringerer Betrag von der Besteuerung abgeschirmt bleibt.

Es liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern vor, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung steuerfrei bekommt, der Selbstständige hingegen seine Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe alleine tragen muss. Nach Auffassung der BFH-Richter stehen den Selbstständigen andere erhebliche steuerliche Vergünstigungen offen, wie z. B. der Freibetrag und die Tarifermäßigung bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe.

Als weiteres Argument führen die Richter an, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht der aktuellen Existenzsicherung, sondern der Vorsorge für künftige Zeiten dienen. Sie sind folglich als Rücklagen oder Sparleistungen zu qualifizieren. Für diese Leistungen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, sie in einem weiteren Umfang von der Steuer freizustellen.

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