| Neuregelungen bei Nebenkostenabrechnung für Mietwohnungen beachten | ||||
Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform sind unter anderem die Betriebskostenabrechnungsregelungen neu
definiert worden. Grundsätzlich dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Die neuen Regelungen
verpflichten den Vermieter, über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen und dabei den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ferner ist diese Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat
(z. B. verspätete Zustellung des Grundsteuerbescheids). Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des
Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
Der Mieter hat Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (z. B. schwere Erkrankung über einen längeren Zeitraum). Für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ist der Mieter berechtigt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Abrechnung herangezogen wurden. Gegen eine Erstattung der Auslagen hat der Mieter ferner Anspruch auf Kopien der entsprechenden Unterlagen. |
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