| Schuldrechtsreform Ablauf der Übergangsfrist für "Altverträge" | ||||
| Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, welches zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist und bisher nur
auf Schuldverhältnisse zutraf, die nach diesem Datum entstanden sind, wirkt sich nun nach Ablauf einer Übergangszeit auch auf sog. "Altschuldverhältnisse"
aus. Seit dem 1.1.2003 muss dieses Recht auch auf diese "Altverträge" angewandt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um
einmalige Transaktionen oder um Dauerschuldverhältnisse handelt. Es ist daher ratsam Altverträge zu überprüfen, ob hier
Anpassungsbedarf besteht. Als Beispiel für diesen Anpassungsbedarf ist insbesondere die Gewährleistungsfrist bei langfristigen Lieferverträgen zu nennen. Bei den neu eingeführten Regelungen im Kaufrecht greift beim Verkauf von Neuwaren eine gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren. Eine Anpassung kann hier erforderlich sein, da viele Standard-Dauerverträge noch eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten oder gar keine Vereinbarung beinhalten. Ein weiteres Beispiel für die Auswirkungen der Schuldrechtsreform ist das Arbeitsrecht. Auch hier besteht unter Umständen Handlungsbedarf z. B. in Bezug auf Verjährung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis. |
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