Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH
wegen Erteilung einer Pensionszusage

Steuerpflichtigen, die höhere Ausgaben haben, da sie für Krankheit oder Alterssicherung allein Vorsorge tragen müssen, steht ein sog. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe zu. Bei Ledigen beträgt dieser 3.068 Euro, Verheiratete erhalten den doppelten Betrag. Eine Kürzung des Vorwegabzugs müssen hingegen diejenigen Arbeitnehmer hinnehmen, die entweder steuerfreie Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers für ihre Zukunftssicherung erhalten, oder Versorgungsansprüche ohne eigene Beitragsleistungen erworben haben. Zum letzten Personenkreis gehört u. a. der Alleingesellschafter, der auch Geschäftsführer seiner GmbH ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtet in seinem Urteil v. 16.10.2002 (XI R 25/01) die Kürzungsregelung insoweit allerdings als nicht gerechtfertigt. Denn Beitragsleistung im Sinne der Gesetzesnorm bedeutet nicht nur die Zahlung, sondern auch eine Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage. Folglich leistet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer durch seinen Verzicht auf Gewinnausschüttungen bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinns eigene Beiträge für seine Alterssicherung. Der Vorwegabzug steht ihm daher in voller Höhe zu. Das gilt nach Auffassung des BFH sogar dann, wenn die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird. Betroffene sollten unter Hinweis auf dieses Urteil Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen sowie Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Anmerkung: Das Finanzamt kürzt den Vorwegabzug bei zusammen veranlagten Ehegatten auch in dem Fall, dass nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen erbringt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig (Az 2BvR 587/01, eingegangen am 28.05.2001).

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