| Lohnsteuerfreie Warengutscheine nur noch mit Mengenangaben | ||||
| Warengutscheine, die über eine bestimmte Sache lauten, wie z. B. "Benzingutscheine", und
die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 50 Euro monatlich
steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin selbst dann, wenn sie auf einen bestimmten Wert beschränkt sind. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit diesem in der Praxis immer häufiger ausgenutzten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil auseinandergesetzt und die Anwendungsvorschriften verschärft. Warengutscheine dürfen demnach ab dem 1.4.2003 keine Angaben über einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag mehr enthalten. Die Gutscheine, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, dürfen lediglich die mengenmäßige Bezeichnung der Ware ausweisen (z. B. Gutschein für 40 Liter Benzin). Der Arbeitgeber muss folglich bei Produkten, die starken Preisschwankungen unterliegen, darauf achten, dass die 50-Euro-Grenze bei der Einlösung des Gutscheins nicht überschritten wird. Bis zum 31.3.2003 eingelöste Gutscheine, die (auch) eine Preisangabe enthalten (z. B. Benzin, max. 50 Euro) werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug bewertet. Warengutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen regelmäßig einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. |
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