Entwarnung beim sog. "Phantomlohn" (nur für Einmalzahlungen)

Mit den Neuregelungen für geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs" bis 400 Euro) wurde eine für die Praxis umstrittene Regelung – die sog. "Phantomlohn-Falle" – entschärft.

In Betrieben, in denen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bestehen, wonach Vollzeitbeschäftigte ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhalten, gingen die Betriebsprüfer aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes davon aus, dass auch geringfügig Beschäftigten ein entsprechendes Entgelt zusteht, auch wenn es nicht bezahlt wird – ein sog. Phantomlohn.

Durch das Anrechnen des fiktiven Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes bestand die Gefahr, dass die Höchstbeträge im Jahresdurchschnitt in ihrer Gesamtheit überschritten wurden und volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstand.

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen wurde das sog. Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung – allerdings nur bezüglich der Einmalzuwendungen – aufgegeben. Damit löst z. B. das aufgrund eines Tarifvertrags geschuldete Weihnachtsgeld nur bei Zahlung eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Weiterhin zu beachten sind die tariflich verbindlich vorgesehenen Mindestlöhne. Die "Phantomlohn-Falle" gilt hier weiterhin.

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