Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") wurde u. a.
auch die Vermutungsregelung zur Scheinselbstständigkeit aufgehoben. Eine sog. Scheinselbstständigkeit wurde bisher mit
Ausnahmen wie z. B. für den Handelsvertreter vermutet, wenn drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 325 Euro (ab 1.4.2003
= 400 Euro) übersteigt;
- sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
- ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig
durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
- ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für
denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Personen, die einen Existenzgründungszuschuss beantragen, gelten für die Dauer des Bezugs des
Zuschusses als selbstständig Tätige. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann auf Antrag weiterhin prüfen und
darüber entscheiden, ob im Einzelfall ein Arbeitnehmerverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Anmerkung: Die Regelungen für sog. "rentenversicherungspflichtige" arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben
sich nicht geändert. Hierzu zählen alle, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 325 Euro
(ab 1.4.2003 = 400 Euro) übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. |