Kurz notiert ...

Urlaubsabgeltung pfändbar: Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz zahlt. (BAG-Beschl. v. 28.8.2001 – 9 AZR 611/99)

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