Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices |
||||
|
Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt
der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc.
die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus. In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Sie kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem Dienstleistungselement, wenn
Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen. Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht. |
| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
| zurück zum Inhaltsverzeichnis |