Keine Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis |
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Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen
Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es
sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den
Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das
Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen,
dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen
beruhen. Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
begründen dann Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende
Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist. Des Weiteren fordert die Rechtsprechung, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt haben würde. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht. Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. |
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