Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit |
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Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. So wird die
Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert.
Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit
der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach
dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit ist es den
Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend
zu klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung
vorliegt. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt. Bestimmte Arbeitgeber müssen ab 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft. Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht schriftlich hinzuweisen und den Hinweis in den Personalakten zu hinterlegen. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 Euro geahndet. |
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