Abgeltungsteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden? |
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Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinnen
wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und
Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer
entfallende Kirchensteuer - auf Antrag - direkt von der Bank einbehalten
und abführen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten
Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen
lassen. Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben. |
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