Schadensersatz eines Handelsvertreters bei fristloser Kündigung |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall aus der Praxis über
den Schadensersatzanspruch eines fristlos gekündigten
Handelsvertreters zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall war ein
Handelsvertreter seit 1988 bei einem Versicherungsunternehmen mit der
Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und
Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde
liegende Handelsvertretervertrag enthielt folgende Regelung: "Der
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Innerhalb der ersten drei
Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen
zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der
Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte)
auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter
berufsunfähig ist.
Das Recht jeder Vertragspartei zur
fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt." Wegen behaupteter Verstöße des Vertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte die Versicherung im Dezember 1997 das Vertragsverhältnis fristlos. Der Handelsvertreter nahm eine anderweitige selbstständige Tätigkeit auf. Das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren nach der Kündigung hinter den Einkünften zurück, die ihm durch seine Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen zuflossen. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, inwieweit dem Vertreter gegenüber der Versicherung ein begrenzter oder ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch zusteht. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Schadensersatzanspruch wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung nicht zeitlich begrenzt ist, wenn der Kündigungsgegner - wie hier - auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat. Zwar kann ein Handelsvertreter im Regelfall nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende Schadensersatz beanspruchen. Da hier jedoch auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wurde, unterliegt der Schadensersatzanspruch keiner zeitlichen Begrenzung. Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Handelsvertreter kein festes Jahresgehalt zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden. Es bedarf vielmehr detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätten. |
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