Künstlersozialabgabe für alle Unternehmen ein Thema |
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Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben
- aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen
lassen - nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Texter, Fotografen, Visagisten, Stylisten usw. Die Abgabensätze betragen 2009 = 4,4 % (2008 = 4,9 %, 2007 = 5,1 %, 2006 = 5,5 %, 2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %, 2002 = 3,8 %).
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