Anzeigepflicht bei Beitritt zu geschlossenen Fonds im Ausland |
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Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil
ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften
anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen
Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
oder deren Aufgabe oder Änderung - unabhängig von der
Beteiligungshöhe - mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für den
Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie damit
unmittelbar mindestens zu 10 %, mittelbar mindestens zu 25 % beteiligt
sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer Beteiligungen mehr
als 150.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis durchzuführen. Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angewiesen, auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. |
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