Verringerung der Arbeitszeit |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine
Arbeitnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
beschäftigt. Nachdem Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ihren Wunsch auf
Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten, beantragte sie eine
Verringerung derselben auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Arbeitgeber
ab. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin und verlangte die entsprechende
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Im Verlauf des Prozesses änderte
sie jedoch mehrfach ihren Verteilungswunsch. Die Richter des BAG entschieden, dass die Arbeitnehmerin ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern durfte. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt, da er damit ein einheitliches Vertragsangebot unterbreitet. Der Arbeitnehmer darf aufgrund des Ergebnisses der Erörterung - entsprechend dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden. |
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