In der Vergangenheit hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden
Problem entwickelt. Die von der Bundesregierung nunmehr in die Wege
geleiteten Maßnahmen sollen die Verbraucher besser vor "untergeschobenen
Verträgen" schützen. Damit können sie sich leichter
von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.
Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot
hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern
belegt zu werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:
- Verträge über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und
Lotteriedienstleistungen können künftig widerrufen werden.
Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten
Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem
Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht.
Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge
beseitigt werden, sodass die Verbraucher auch solche Verträge
widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des
Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die
geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher aber auch, an dem
Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine
Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also
nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig
von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und
beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein
Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
- Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung werden künftig mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz
klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der
Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe
erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig
anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer
nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu
verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt,
weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein
entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen
werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung
droht ebenfalls ein Bußgeld.
- Ferner sollen Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen
Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen
(sog. Slamming) geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des
Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl
(Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform
nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt
hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den
neuen Telefondienstanbieter umgestellt.
Das Land Baden-Württemberg hat in einem Antrag vorgeschlagen, das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um folgende Regelung zu ergänzen:
"Verträge, die unmittelbar durch eine unlautere Telefonwerbung
abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn der Kunde das fernmündliche
Vertragsangebot des Unternehmers schriftlich, mittels Fax oder E-Mail
angenommen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass
eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers nicht vorgelegen hat."
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