Bußgeld beim Verstoß gegen Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises |
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Seit dem 1.1.2008 droht Arbeitnehmern in bestimmten Branchen ein Bußgeld
bis zu 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit
nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld
vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den
Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese
Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen. An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert. Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabeihaben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig. Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen. |
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