Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist |
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Zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene
und an das Finanzamt (FA) abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf die
gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
anzurechnen. Die Vorlage einer "Steuerbescheinigung" über
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer ist jedoch
Voraussetzung für die Anrechnung. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 12.2.2008 entschiedenen Fall ist gegen einen Steuerpflichtigen 1993 Körperschaftsteuer festgesetzt worden. In einer sog. Anrechnungsverfügung hat das FA die von der Klägerin beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 11.000 DM abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist 1999 aufgehoben worden und die Kapitalertragsteuer auch in der dem betreffenden Bescheid beigefügten Anrechnungsverfügung nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2001 hat die Klägerin dem FA Steuerbescheinigungen für den vorgenannten Betrag vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt. Das FA hat dies wegen Zahlungsverjährung abgelehnt. Der BFH hat daraufhin entschieden: Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden. |
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