Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie bestimmte
Angaben enthalten. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Abstimmung mit
den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergänzende
Hinweise zur Rechnungsausstellung gegeben, die es zu beachten gilt:
- Kontoauszüge als Rechnungen: Soweit ein Kreditinstitut mittels
Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B.
Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem
Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser
Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
darstellt. Hiervon sind die Kontoauszüge zu unterscheiden, die
lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese
Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt,
keine Rechnung dar.
- Gesonderter Steuerausweis in Rechungen der Hörgeräteakustiker:
Bei Lieferungen von Hörgeräten geht die Finanzverwaltung zunächst
von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche
Krankenkasse aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für
ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. In den
Abrechnungen an den Versicherten ist entweder die Krankenkasse als
Leistungsempfänger zu bezeichnen oder aber auf den gesonderten
Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Für nach dem 31.12.2007 an
den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht
als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt
ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
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