Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.4.2008 entschiedenen Fall war ein
Arbeitnehmer seit 1975 bei einem Betrieb, mit weniger als 20
Arbeitnehmern, beschäftigt. Im Jahre 2005 wurde der Betrieb
aufgegeben und dem Arbeitnehmer am 14.11.2005 zum 31.12.2005 gekündigt.
Der einschlägige Manteltarifvertrag sieht für alle Kündigungen
gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten
eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende
vor. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die tarifliche Regelung
unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der
gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also
am 30.6.2006, endet. Sie kamen zu dem Entschluss, dass durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden kann. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht zwar nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben. |
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