Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche z. B. in den
Ferien beschäftigen möchten, müssen sich mit der Frage, ab
welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt
werden darf - auseinandersetzen.
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer
Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden täglich (in der
Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) leichte Tätigkeiten ausüben.
Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen,
Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist
ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich
erlaubt. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach
dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht
unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen
Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen
im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt
werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für
Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9
Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
erlaubt.
Schüler können sowohl als kurzfristig Beschäftigte als
auch als Minijobber bis 400 Euro monatlich angemeldet werden.
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die
Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf
längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Die "kurzfristige
Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der
vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des
Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig
beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage
zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn-
und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche
Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt
während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je
Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen,
bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte
Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag
liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt
sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job):
Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie
regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige
monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt
wird, 400 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur
kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss i. d. R. die
folgenden pauschalen Beiträge entrichten:
Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe
von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die sowohl Lohn- als
auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt. Werden
Minijobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in
der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.
Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind
u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für
geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen
aufzubewahren.
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